Neu gefasste Satzung des Vereins in der Fassung vom 15.11.2022
THE PROJECT JUSTINE – train the trainer e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „The project Justine – Train the Trainer“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Jahr 2016 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein „The project Justine – Train the Trainer e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Ausbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie Entwicklungszusammenarbeit mit Menschen in Entwicklungsländern und Flüchtlingen in Europa.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung einer beruflichen Weiterbildung und Berufsausbildung, aber auch durch Intensiv-Praktika in geeigneten Einrichtungen. Es wird Einsicht und Ausbildung in Produktions- und Verfahrensabläufe der westlichen Welt gegeben. Dieses wird in Afrika, aber auch hier in Deutschland praktiziert.
Damit werden die so geförderten Menschen in die Lage versetzt werden, für sich ein eigen-ständiges, selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass die geförderten Personen ihrerseits das mit Hilfe des Vereins erworbene Wissen weiter-geben und in der Folge als Multiplikatoren anderen Menschen zu einer Aus-, Fort- oder Weiter-bildung verhelfen („Train the Trainer“).
Zur Aus- oder Weiterbildung werden vor Ort Lehreinrichtungen eingerichtet und dauerhaft vom Verein betreut. Dabei arbeitet der Verein auf vertraglicher oder ehrenamtlicher Grundlage auch mit geeigneten lokalen Personen zusammen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder sonstigen Kenntnisse eines Handwerks oder einer Dienstleistung dafür in Frage kommen, in diesen Einrichtungen ihr Wissen weiterzugeben.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten vorbehaltlich von Nr. 4 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; davon ausgenommen ist die Erstattung notwendiger Auslagen für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen
4. Grundsätzlich werden alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt.
Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, einzelnen Mitgliedern des Gesamtvorstandes eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) zu zahlen oder sie für administrative Arbeiten im Rahmen eines Minijobs zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend Vereinstätigkeiten wahrnehmen, die außerhalb eines Vereins üblicherweise vergütungspflichtig sind oder die über ihr Amt hinausgehen. Die Gründe sind in dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu benennen.
In keinem Fall darf eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Die Gründungs-mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
3. Über die Aufnahme eines neuen ordentlichen oder Fördermitglieds entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Minderjährige können einen Aufnahmeantrag nur durch ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einer natürlichen oder juristischen Person die Ehrenmitgliedschaft antragen.
4. Ordentliche und Fördermitglieder des Vereins haben eine Aufnahmegebühr und regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu entrichten; diese sind in der Regel in Geld oder in geldwerten Dienst-leistungen zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Beträge bestimmt die Mitglieder-versammlung; ihr steht es dabei frei, für verschiedene Mitgliedsgruppen unterschiedliche Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Vereinszielen zuwiderhandelt,
b) sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt,
c) den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder
d) über einen längeren Zeitraum inaktiv ist, insbesondere zweimal trotz Einladung ohne Begründung nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, oder sich mehrfach ohne ausreichende Begründung geweigert hat, zumutbare Tätigkeiten im Interesse des Vereinszwecks zu übernehmen; in diesen Fällen ist das Mitglied vorher auf den drohenden Ausschluss hinzuweisen.
Über den Ausschluss entscheidet in allen Fällen die Mitgliederversammlung; diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
e) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, bei juristischen Personen mit ihrem Erlöschen.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem / der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und dem / der Schriftführer(-in). Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Beisitzer als zusätzliche Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmen. Finden sich für einzelne Ämter des Gesamtvorstandes keine Bewerber, kann jeder der übrigen Mitglieder eine vakante Position zusätzlich übernehmen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Die Wiederwahl eines Mitglieds zum Vorstand durch die Mitglieder-versammlung ist zulässig. Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder erlischt die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Vorstandes, ist vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist ein Ersatz-mitglied zu wählen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen des Vorstandes, zu denen der Erste Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal pro Quartal einlädt; in der Regel soll eine Einladungsfrist von einer Woche eingehalten werden. § 5 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abweichend hiervon können Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, per Fax oder per e-mail gefasst werden, wenn sich alle Vorstände mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden erklären.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden den Ausschlag.
Ein Mitglied des Vorstandes kann sich bei Abwesenheit nur durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Bevollmächtigung vertreten lassen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechts-geschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Ersten Vorsitzenden zu unter-zeichnen; als Unterzeichnung gilt auch, wenn dieser sie von seiner dem Verein bekannten e-mail-Adresse zur Kenntnis verschickt.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann auch virtuell mit digitalen Konferenzprogrammen abgehalten werden, soweit jedes Mitglied die theoretische Möglichkeit der Teilnahme hat.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. § 5 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, per Fax oder e-mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung an die letzte be-kannte Adresse, Fax-Nummer oder e-mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand kann die Einladungsfrist bei besonderer Eilbedürftigkeit verkürzen.
4. Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vor-sitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versamm-lungsleiter. Entsprechendes gilt für den Schriftführer.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; § 4 Nr. 5 Absatz 2 gilt ent-sprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; dies gilt auch für Beschlussanträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind. Für eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist abweichend von der gesetzlichen Rege-lung eine Mehrheit von zwei Dritteln, für eine Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschlagen werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 6 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrem Kreis für ein oder mehrere Geschäftsjahre einen Kassenprüfer bestimmen, der nicht Mitglied des Gesamtvorstands ist.
2. Ein Kassenprüfer hat während des Zeitraums seiner Bestellung jederzeit das Recht, die Vereins-kasse und die Buchführung auf buchhalterische Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen; auf die Zweckmäßigkeit einzelner Maßnahmen oder ihre Vereinbarkeit mit dem Satzungszweck erstreckt sich das Prüfungsrecht ausdrücklich nicht. Über die Ergebnisse seiner Prüfungen hat er der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 7 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinderfonds, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Entsprechendes gilt, wenn dem Verein seine Rechtsfähigkeit entzogen wird.
3. Der Erste und Zweite Vorsitzende des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beruft dazu andere Mitglieder des Vereins und diese nehmen das Amt an.
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